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BGBl. I Nr. 233/2021

kundgemacht 30.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Registerzählungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 233/2021× zu Registerzählungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Registerzählungsgesetz 13 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2006 – 30.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 33/2006 · danach: BGBl. I Nr. 233/2021 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 233/2021 § 8↗RIS↗
Sonstige Auswertung der Registerzählung
§ 8.
(1) Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.13.7 1.14.7, 1.13.8 1.14.8, 3.1.9 bis 3.1.12, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.