2. Abschnitt
Probezählung 2006 Schlussbestimmungen
Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 9.
(1) Die Bundesanstalt hat mit Stichtag 31. Oktober 2006 nach den §§ 2 bis 6 eine Probezählung durchzuführen. Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.
(2) Stehen den Inhabern von Verwaltungsdaten für die Probezählung noch nicht zeitgerecht die bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung, so sind die Daten gemäß den §§ 4 und 5 anstatt mit der verschlüsselten bPK-AS mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer verknüpft der Bundesanstalt zu übermitteln. Soweit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die bPK-AS zur Verfügung stehen, hat er auf Verlangen der Bundesanstalt ihr zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS zu übermitteln.
(3) Zur Überprüfung der Qualität der Probezählung hat die Bundesanstalt eine Flächenstichprobe nach einem statistischen Zufallsverfahren aus dem Gebäude- und Wohnungsregister zu ziehen und im Rahmen der Stichprobe eine Begleiterhebung in Form einer Befragung der Bevölkerung durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das Zentrale Melderegister auf Verlangen der Bundesanstalt zu den von ihr vorgegebenen Adressen Namen und Geburtsdatum der an diesen Adressen gemeldeten Personen, verknüpft mit der jeweiligen verschlüsselten bPK-AS, bekannt zu geben. Die Befragung darf maximal drei Tausendstel der Bevölkerung Österreichs umfassen und hat sich auf die Erhebungsmerkmale gemäß Z 1.1 bis 1.12, 1.13.1 bis 1.13.6, 1.13.9 bis 1.13.13, 1.14, 2 und 3.2 der Anlage zu beschränken. Die Befragten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Probezählung ohne Verzug der Bundesregierung einen Bericht unter Einschluss der Ergebnisse und ihrer Evaluierung zu erstatten.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 233/2021
Schlagworte
Gebäuderegister