Absatz eins,Für Beschwerden betreffend Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen wird eine weisungsfreie und unabhängige Erstanlaufstelle als Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Wirksamkeit vom 1. März 2022 eingerichtet. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat der Erstanlaufstelle die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
BGBl. I Nr. 239/2021
Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5dneu
Einrichtung einer Erstanlaufstelle
Paragraph 5 d,
- Absatz 2,Die Erstanlaufstelle hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsallgemeine Beratungstätigkeiten und Analyse von Beschwerdefällen,
- Ziffer 2Befassung des Beschwerdegegners mit dem Gegenstand der Beschwerde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer,
- Ziffer 3Befassung einer Schlichtungsstelle im Sinne von Paragraph 5 f, auf Wunsch des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,
- Ziffer 4Befassung einer geeigneten Interessenvertretung im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, wenn die Erstanlaufstelle dies im Hinblick auf die Behandlung einer konkreten Beschwerde oder aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung einer Beschwerde für zweckmäßig erachtet.
- Absatz 3,Die Erstanlaufstelle hat eine Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln:
- Ziffer einsdie von der Erstanlaufstelle durchzuführenden Tätigkeiten,
- Ziffer 2die Behandlung von bei ihr einlangenden Anfragen oder Beschwerdefällen,
- Ziffer 3Informationsverpflichtungen wie das Unterhalten einer laufend aktualisierten Internetseite,
- Ziffer 4Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Ermittlungsbehörde und Interessenvertretungen,
- Absatz 4,Die Erstanlaufstelle ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, befugt, von den Beteiligten Auskünfte innerhalb einer jeweils zu setzenden angemessenen Frist einzuholen. Zur Vorlage von Unterlagen an die Ermittlungsbehörde ist sie nur auf Wunsch des Beschwerdeführers befugt.
- Absatz 5,Die Leistungen der Erstanlaufstelle können anonym und vertraulich in Anspruch genommen werden. Soweit der Lieferant nicht darauf verzichtet, hat die Erstanlaufstelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Lieferanten sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Lieferanten schaden würden, angemessen zu schützen. Die Erstanlaufstelle ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.
- Absatz 6,Die Erstanlaufstelle erstellt und veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist bis zum 15. Februar jedes Jahres der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen und bis zum 15. März auf der gemäß Absatz 3, Ziffer 3, eingerichteten Internetseite zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst zumindest folgende Inhalte:
- Ziffer einsArt und Anzahl der an die Erstanlaufstelle herangetragenen Beschwerdefälle,
- Ziffer 2Gliederung in verschiedene Produktgruppen,
- Ziffer 3Anzahl der Beschwerdefälle, die durch die Erstanlaufstelle selbst behoben werden konnten,
- Ziffer 4Anzahl der Beschwerdefälle, die an eine andere Stelle weitergeleitet wurden und
- Ziffer 5sonstige Wahrnehmungen zum Verhalten der Marktteilnehmer.