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BGBl. I Nr. 242/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Sterbeverfügungsgesetz sowie Änderung des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 242/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2022 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 242/2021 · danach: BGBl. I Nr. 69/2026 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Sterbeverfügungen zum Nachweis eines dauerhaften, freien und selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.
  2. Absatz 2,Eine Sterbeverfügung kann nur wirksam errichtet werden, wenn die sterbewillige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder österreichische Staatsangehörige ist.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung einer Sterbeverfügung richten sich nach österreichischem Recht.