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BGBl. I Nr. 242/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Sterbeverfügungsgesetz sowie Änderung des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 242/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 242/2021 § 13↗RIS↗

Verwaltungsstrafbestimmung

Paragraph 13,

Wer den Verboten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist auch der Versuch strafbar.