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BGBl. I Nr. 242/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Sterbeverfügungsgesetz sowie Änderung des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem ein Sterbeverfügungsgesetz erlassen wird sowie das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 242/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2022 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 242/2021 · danach: BGBl. I Nr. 69/2026 § 6↗RIS↗

Voraussetzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung (Paragraph 7,) als auch im Zeitpunkt der Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,) volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein.
  2. Absatz 2,Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und selbstbestimmt, insbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefasst werden.
  3. Absatz 3,Eine Sterbeverfügung kann nur eine Person errichten, die
    1. Ziffer eins
      an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) oder
    2. Ziffer 2
      an einer schweren, dauerhaften Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen;
    wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt.
  4. Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet oder die Sterbeverfügung dokumentiert (Paragraph 8,).