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BGBl. I Nr. 244/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 2023 § 0↗RIS↗
§ 24aneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 244/2021 § 24a↗RIS↗

Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c

Paragraph 24 a,

Wurde dem Anbieter einer großen Online-Plattform eine Werknutzungsbewilligung für die Sendung oder die öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 c, erteilt oder dazu ein Werknutzungsrecht eingeräumt oder übertragen, so ist es auch den Nutzern dieses Dienstes gestattet, über die Online-Plattform die betroffenen Werke im Umfang der erteilten Erlaubnis zu senden oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sofern nicht diese Nutzer auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielen. Eine dem Nutzer erteilte Erlaubnis berechtigt auch den Anbieter des Dienstes zur erlaubten Nutzung.