Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 244/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 2023 § 0↗RIS↗
§ 37fneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 244/2021 § 37f↗RIS↗

Unabdingbarkeit

Paragraph 37 f,

  1. Absatz eins,Auf die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e, oder eine andere Form der alternativen Streitbeilegung kann im Voraus nicht verzichtet werden. Diese Bestimmungen finden zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden ist. An die Stelle des von den Parteien gewählten anwendbaren Rechts treten die Ansprüche nach Paragraph 37 c und Paragraph 37 d und die Vermittlung nach Paragraph 37 e,, wenn das von den Parteien gewählte Recht nicht das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und alle anderen Elemente des vertragsgegenständlichen Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem solchen Staat gelegen sind.
  2. Absatz 2,Die Anwartschaft auf den Anspruch nach Paragraph 37 c, unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.