Absatz eins,Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
BGBl. I Nr. 244/2021
Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99dneu
4b. Presseveröffentlichungen
Paragraph 99 d,
- Absatz 2,Andere Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
- Ziffer einsihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
- Ziffer 2ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.