Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 244/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh Nov 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 244/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz 2023 § 0↗RIS↗
§ 99dneu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 244/2021 § 99d↗RIS↗

4b. Presseveröffentlichungen

Paragraph 99 d,

  1. Absatz eins,Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 98, Absatz 2, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Andere Presseveröffentlichungen werden nach Paragraph 76 f, geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und
    1. Ziffer eins
      ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.