BGBl. I Nr. 246/2021
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes, der Rechtsanwaltsordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes und des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Zivilrechts-Mediations-Gesetz und das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Unterhaltsvorschüsse
§ 7.
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31 30. Dezember 2021 Juni 2022 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.