Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen zum Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung eins, ). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2, ) begrenzt.
BGBl. I Nr. 28/2021
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 286aneu
Frühstarterbonus
Paragraph 286 a,
- Absatz 2,Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
- Absatz 3,An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
(__________________
Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1,07 €
Anmerkung 2, : für 2023: 61,86 €
für 2024: 64,03 €)