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BGBl. I Nr. 4/2021

kundgemacht 07.01.2021 RIS↗Parlament↗
COVID-19-Transparenzgesetz
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) 1 § 0↗RIS↗
§ 3bgeändertAbs 4
in Kraft 05.04.2020 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 23/2020 · danach: BGBl. I Nr. 4/2021 § 3b↗RIS↗
in Kraft 08.01.2021 – 30.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 4/2021 · danach: BGBl. I Nr. 228/2021 § 3b↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen
§ 3b.
(1) Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:
1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,
4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise monatlich einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. § 3b Abs. 1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.