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BGBl. I Nr. 54/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Amtssitzgesetz – ASG sowie Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Internationalen Steuervergütungsgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz – ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitzgesetz (ASG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 54/2021 § 3↗RIS↗

Koordination

Paragraph 3,

Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.