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BGBl. I Nr. 57/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) 9141 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6, Z 7 (neu); Abs 2
in Kraft 29.12.2018 – 25.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 109/2018 · danach: BGBl. I Nr. 57/2021 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 57/2021 § 3↗RIS↗
Zuständige Behörden
§ 3.
(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz Nummer 6 VBKVO sind
1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
2. die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
3. die Bundeswettbewerbsbehörde das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführte Verordnung angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und,
5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.,
6. Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist. und
7. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Fällt ein Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden zuständig sind, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.