Absatz eins,Unbeschadet Paragraph 7, Absatz eins, kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 4, Buchstaben a und g VBKVO einbringen.
BGBl. I Nr. 57/2021
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen
Paragraph 7 a,
- Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben des Artikel 9, Absatz 4, Buchstaben a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 3, ist auf Anträge nach Absatz eins, anzuwenden.