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BGBl. I Nr. 57/2021

kundgemacht 25.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003 und des Wettbewerbsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz (VBKG) 9141 § 0↗RIS↗
§ 8cneu
in Kraft ab 26.03.2021 · idF BGBl. I Nr. 57/2021 § 8c↗RIS↗

Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts

Paragraph 8 c,

Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat

  1. Ziffer eins
    die Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      über das Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür,
    2. Litera b
      über die Einleitung und Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens,
    3. Litera c
      über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens samt Mitteilung der Gründe dafür oder über eine Ermahnung der beschuldigten Person unter Anschluss der Entscheidung,
    4. Litera d
      über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung,
    5. Litera e
      über die Erhebung eines Rechtsmittels durch die beschuldigte Person gegen eine Entscheidung,
  2. Ziffer 2
    das Verwaltungsgericht über die rechtskräftige Entscheidung unter Anschluss der verfahrensbeendenden Entscheidung
die zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.