Absatz eins,Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
BGBl. I Nr. 58/2021
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut)
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.