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BGBl. I Nr. 62/2021

kundgemacht 31.03.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2021× zu COVID-19-Zweckzuschussgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

COVID-19-Zweckzuschussgesetz 32 § 0↗RIS↗
§ 1eneu
in Kraft 01.04.2021 – 28.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 62/2021 · danach: BGBl. I Nr. 187/2021 § 1e↗RIS↗

Mehraufwand der Rettungs- und Krankentransportdienste

Paragraph eins e,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID-19 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten
    1. Ziffer eins
      der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID-19-Verdachstfälle gegolten haben,
    2. Ziffer 2
      der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID-19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
    3. Ziffer 3
      der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID-19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.
  2. Absatz 2,In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.