§ 18f.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.