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BGBl. I Nr. 67/2021

kundgemacht 13.04.2021 RIS↗Parlament↗
Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG
Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2021× zu VPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz (VPG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 14.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 67/2021 § 6↗RIS↗

Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
    2. Ziffer 2
      Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
    3. Ziffer 3
      Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
    4. Ziffer 4
      Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
    5. Ziffer 5
      Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
    6. Ziffer 6
      berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
    7. Ziffer 7
      spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
    8. Ziffer 8
      Nichtdiskriminierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in Paragraph 5, festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.