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BGBl. I Nr. 77/2021

kundgemacht 14.04.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) 41 § 0↗RIS↗
§ 27geändertZ 5
in Kraft 01.10.2014 – 14.04.2021 · idF BGBl. I Nr. 45/2014 · danach: BGBl. I Nr. 77/2021 § 27↗RIS↗
in Kraft 15.04.2021 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2021 § 27↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 27.
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten;
3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Entsendung und Abberufung Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Schlagworte
Hochschülerinnen-, Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft
§ 27geändertZ 6, Z 7 (neu)
in Kraft 15.04.2021 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 77/2021 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.07.2021 – 16.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2021 · danach: BGBl. I Nr. 146/2023 § 27↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 27.
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
2. Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten;
3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
6. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.;
7. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
Schlagworte
Hochschülerinnen-, Gesetzesentwurf, Hochschülerinnenschaft