Absatz eins,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person
- Ziffer einsvon der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird,
- Ziffer 2durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber dadurch diskriminiert wird, indem sie bzw. er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- Ziffer 3durch Dritte in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird.