Absatz eins,Die in den Absatz 2, und 3 sowie in Paragraph 146, genannten Aufgaben sind durch die Gleichbehandlungsstellen der Länder zu vollziehen.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 145neu
Gleichbehandlungsstellen
Paragraph 145,
- Absatz 2,Die Gleichbehandlungsstelle hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 134, bis 138 berührenden Fragen zu befassen.
- Absatz 3,Die Gleichbehandlungsstelle hat Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 134, bis 138 zu erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.