Absatz eins,Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen über
- Ziffer einsdie geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- Ziffer 2die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraph 157, Absatz eins und Paragraph 165,