Absatz eins,Auf land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind die Abschnitte 2 bis 4, 6 bis 13, 15 und 22 sowie Paragraph 423, nicht anzuwenden. Weiters gilt Abschnitt 5 nicht für Angestellte, die unter das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, fallen.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Paragraph 2,
- Absatz 2,Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Absatz 3,Von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind unbeschadet des Absatz 4
- Ziffer einsdie folgenden familieneigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- Litera adie Ehegattin bzw. der Ehegatte,
- Litera bdie Kinder und Kindeskinder,
- Litera cdie Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie
- Litera ddie Eltern und Großeltern,
- Ziffer 2die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, wenn sie mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem bzw. seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. - Absatz 4,Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 3, sind Paragraph 13, sowie die Abschnitte 19, 20, 21 und 22 anzuwenden. Abweichend davon sind die Paragraphen 242, bis 255 auf diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht anzuwenden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine sonstigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.