Absatz eins,Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
BGBl. I Nr. 78/2021
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 223neu
Unterabschnitt 20d
Arbeitsstoffe
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 223,
- Absatz 2,Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 224, ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang römisch eins Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
- Absatz 3,Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
- Ziffer einsexplosiven Stoffen oder Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
- Ziffer 2selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
- Ziffer 3organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
- Absatz 4,Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
- Absatz 5,Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
- Ziffer einsoxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
- Litera aoxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
- Litera boxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
- Litera coxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
- Ziffer 2extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
- Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
- Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
- Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
- Litera dentzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
- Litera eselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
- Litera fpyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
- Litera gpyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
- Litera hselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
- Litera iStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
- Litera jorganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;
- Ziffer 3Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
- Absatz 6,Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe,
- Ziffer einsdie einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
- Litera aAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
- Litera bÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
- Litera cSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
- Litera dSensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
- Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
- Litera fKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
- Litera gReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
- Litera hSpezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
- Litera iSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
- Litera jAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
- Ziffer 2die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen;
- Ziffer 3die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
- Litera a„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
- Litera b„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
- Litera c„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
- Absatz 7,Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisiken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
- Ziffer einsBiologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
- Ziffer 2Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
- Ziffer 3Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
- Ziffer 4Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
- Absatz 8,Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
- Ziffer einsGase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
- Ziffer 2auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).