Absatz eins,Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden, die
- Ziffer einsdafür geistig und körperlich geeignet sind,
- Ziffer 2über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und
- Ziffer 3über die erforderliche Berufserfahrung verfügen.