Absatz eins,Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
- Ziffer einsin allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
- Ziffer 2bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
- Ziffer 3bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln,
- Ziffer 4bei der Erprobung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen,
- Ziffer 5die Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
- Ziffer 6der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
- Ziffer 7bei der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren,
- Ziffer 8bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen,
- Ziffer 9bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung und
- Ziffer 10in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen.