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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 271neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 271↗RIS↗

Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Lehrzeit;
    2. Ziffer 2
      bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
    3. Ziffer 3
      bei Unmöglichkeit seitens der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
    4. Ziffer 4
      durch Auflösung während der Probezeit (Paragraph 267, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 272,);
    6. Ziffer 6
      durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 273,);
    7. Ziffer 7
      durch Kündigung (Paragraph 274,);
    8. Ziffer 8
      durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 275,);
    9. Ziffer 9
      bei Auflösung des Lehrbetriebes;
    10. Ziffer 10
      bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;
    11. Ziffer 11
      mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Beendigung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten hat der Lehrling oder dessen gesetzliche Vertreterin bzw. Vertreter die Anzeige zu erstatten. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist die Beendigung oder der Wechsel der Lehrstelle einzutragen.