Absatz eins,Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
- Ziffer einsdurch Ablauf der Lehrzeit;
- Ziffer 2bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
- Ziffer 3bei Unmöglichkeit seitens der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
- Ziffer 4durch Auflösung während der Probezeit (Paragraph 267, Absatz eins,);
- Ziffer 5durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 272,);
- Ziffer 6durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 273,);
- Ziffer 7durch Kündigung (Paragraph 274,);
- Ziffer 8durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 275,);
- Ziffer 9bei Auflösung des Lehrbetriebes;
- Ziffer 10bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;
- Ziffer 11mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.