Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 304neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 304↗RIS↗

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 304,

Vor Ablauf des im Paragraph 303, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb dauernd eingestellt wird;
  2. Ziffer 2
    der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 292, Absatz eins, festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
  3. Ziffer 3
    die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
  4. Ziffer 4
    der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
  5. Ziffer 5
    das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
  6. Ziffer 6
    das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß Paragraph 277, Absatz 2, für beendet erklärt;
  7. Ziffer 7
    der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß Paragraph 303, Absatz eins, beendet ist.