Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 360neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 360↗RIS↗

Unterabschnitt 23k
Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

Paragraph 360,

  1. Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
  2. Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Beratungsrecht (Paragraph 337,);
    2. Ziffer 2
      wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357,);
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 358, und 359;
    4. Ziffer 4
      Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen erfasst;
    5. Ziffer 5
      soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
      1. Litera a
        Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 334,);
      2. Litera b
        Recht auf Intervention (Paragraph 335,);
      3. Litera c
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336,);
      4. Litera d
        Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338,);
      5. Litera e
        Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342);
    6. Ziffer 6
      Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409,);
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.
    Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
  4. Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraph 359,;
    2. Ziffer 2
      soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. Litera a
        Recht auf Intervention (Paragraph 335,);
      2. Litera b
        allgemeines Informationsrecht (Paragraph 336,);
      3. Litera c
        Beratungsrecht (Paragraph 337,);
      4. Litera d
        Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Paragraph 338,);
      5. Litera e
        Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 341, und 342);
      6. Litera f
        wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 357,);
      7. Litera g
        Mitwirkung bei Betriebsänderungen (Paragraph 358,);
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 334, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
    4. Ziffer 4
      Entsendung von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 379, und 380), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 396,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 409,);
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 392, oder 393 abgeschlossenen Vereinbarungen.