Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium ist
- Ziffer einsauf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder
- Ziffer 2auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreterinnen bzw. Vertretern oder
- Ziffer 3auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (Paragraph 405, Absatz eins, Ziffer 2,)
einzuberufen, sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.