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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 399neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 399↗RIS↗

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Paragraph 399,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
    2. Ziffer 2
      der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
    3. Ziffer 3
      das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (Paragraph 394, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
    4. Ziffer 4
      der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 392, oder 393 abschließen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 395, und 396 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 396,).
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
    5. Ziffer 5
      das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 396,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, bis 5 ist Paragraph 385, Absatz 3, anzuwenden.