Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen zur Anwendung, wenn
- Ziffer einsdie zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
- Ziffer 2innerhalb des gemäß Paragraph 388, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 392, oder 393 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 389, Absatz eins, gefasst hat.