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BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 413neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 413↗RIS↗

Unterabschnitt 24e
Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 413,

  1. Absatz eins,Paragraph 359, findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 359, findet jedoch
    1. Ziffer eins
      auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß Paragraph 370, den Bestimmungen des Abschnitts 24 nicht unterliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften
    Anwendung.
  2. Absatz 2,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 23 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
  3. Absatz 3,Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft der Paragraphen 334, bis 358 weiterhin wahrnehmen können.
  4. Absatz 4,Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter werden gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des SCE-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, zu geschäftsführenden Direktorinnen bzw. Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.