Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 78/2021

kundgemacht 15.04.2021 RIS↗Parlament↗
Landarbeitsgesetz 2021 sowie Änderung des Behinderten-Einstellungsgesetzes, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) neu § 0↗RIS↗
§ 421neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 § 421↗RIS↗

Abschnitt 26
Behörden

Obereinigungskommissionen

Paragraph 421,

  1. Absatz eins,Die von den Ländern eingerichteten Obereinigungskommissionen haben unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite
    1. Ziffer eins
      bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
    2. Ziffer 2
      bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
    3. Ziffer 3
      die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen vorzunehmen;
    4. Ziffer 4
      die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen vorzunehmen;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse vorzunehmen;
    6. Ziffer 6
      die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph 118, Absatz 2, und 3) vorzunehmen;
    7. Ziffer 7
      die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen;
    8. Ziffer 8
      die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
  3. Absatz 3,Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Absatz 2, gelten als Kollektivverträge (Paragraph 117,).