Absatz eins,Die von den Ländern eingerichteten Obereinigungskommissionen haben unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite
- Ziffer einsbei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
- Ziffer 2bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
- Ziffer 3die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen vorzunehmen;
- Ziffer 4die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen vorzunehmen;
- Ziffer 5die Beschlussfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse vorzunehmen;
- Ziffer 6die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (Paragraph 118, Absatz 2, und 3) vorzunehmen;
- Ziffer 7die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen;
- Ziffer 8die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen vorzunehmen.