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BGBl. I Nr. 86/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 9043915 § 0↗RIS↗
§ 107aaufgehoben
in Kraft 23.05.2019 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 38/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 107a↗RIS↗

Zwangsverwalterliste

Paragraph 107 a,

  1. Absatz eins,Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      berufliche Laufbahn;
    4. Ziffer 4
      eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. Ziffer 5
      besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. Ziffer 6
      besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;
    7. Ziffer 7
      Infrastruktur
      1. Litera a
        Gesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. Litera b
        Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,
      3. Litera c
        Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. Litera d
        Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. Litera e
        geeignetes EDV-Programm,
      6. Litera f
        Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;
    8. Ziffer 8
      Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);
    9. Ziffer 9
      angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. Ziffer 10
      bei juristischen Personen
      1. Litera a
        Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. Litera b
        Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. Absatz 2,Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. Absatz 3,Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. Absatz 4,Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.