BGBl. I Nr. 86/2021
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 226geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
Einverleibte Ausgedinge
§. 226.
(1) Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, nach den Vorschriften des §. 225 zu behandeln.
(2) Der Ersteher hat dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebürenden gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren. Ist die aus der Vertheilungsmasse Verteilungsmasse auf das Ausgedinge entfallende Deckung zu gering, um aus ihren Zinsen diese Leistung oder ihren Geldwert voll zu berichtigen, so darf der Ersteher die zur unverkürzten Aufrechthaltung der Ausgedingsleistungen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungscapitale Deckungskapital entnehmen.
(3) Mit Zustimmung des Ausgedingsberechtigten und der auf das Deckungscapital Deckungskapital gewiesenen Personen kann das Gericht verfügen, dass, wo Altersversorgungscassen Altersversorgungskassen bestehen, das Deckungscapital Deckungskapital in eine solche Casse Kassa zu Gunsten des Ausgedingsberechtigten eingezahlt werde.
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