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BGBl. I Nr. 86/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 9043915 § 0↗RIS↗
§ 345geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 5
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 345↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 345↗RIS↗
Recurs. Rekurs
§. 345.
(1) Ein Recurs Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331 327 Abs. 2);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §. §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;
3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 und 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297, 310 und, 314 und 322 einen Curator Kurator bestellen;
5. im Falle des §. 327 die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;
6 5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des §. 289. gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.
Schlagworte
Rekurs, Kurator, Verkaufsverfahren, Verteilungsverfahren