Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
- Ziffer einsin einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt1,10 Euro,
- Ziffer 2in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,1,60 Euro,
- Ziffer 3in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt2,30 Euro,
- Ziffer 4
- Litera ain einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt3 Euro und
- Litera bin einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt3,60 Euro.