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BGBl. I Nr. 86/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 9043915 § 0↗RIS↗
§ 480neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 480↗RIS↗

Zusammensetzung der Vergütung

Paragraph 480,

  1. Absatz eins,Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus Paragraphen 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  2. Absatz 2,Die Vergütung gilt mit
    1. Ziffer eins
      70% als Überstundenvergütung (Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,
    2. Ziffer 2
      23% als Reisezulage (Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955),
    3. Ziffer 3
      5% als Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) und
    4. Ziffer 4
      2% als Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a, des Gehaltsgesetzes 1956).
  3. Absatz 3,Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt römisch zwei der Reisegebührenvorschrift 1955.