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BGBl. I Nr. 86/2021

kundgemacht 14.05.2021 RIS↗Parlament↗
Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, die Notariatsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Asylgesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden sowie die Anfechtungsordnung und das Vollzugsgebührengesetz in die Exekutionsordnung übernommen werden (Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx)
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG) 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 2 lit a
in Kraft 01.01.2009 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 100/2008 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 1↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
I. ABSCHNITT
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
§ 1.
(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
1. durch Hinterlegung
a) die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
b) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
c) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);
d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);
e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);
2. durch Einreihung
a) Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 90 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
b) andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
… 11 unveränderte Absätze
c) Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
d) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
e) Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
f) Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
Anmerkung
1. Mit Bauwerken sind solche iS des § 435 ABGB, JGS Nr. 946/1811, also Superädifikate, gemeint.
2. Zu Abs. 1 Z 1 lit. a: Urkunden über die Übertragung des Eigentums und den Erwerb und die Übertragung des Pfandrechts und von Dienstbarkeiten.
Schlagworte
Servitut, Mietrecht, Pachtrecht, Zwangsversteigerung, Rangordnung, Rechtsmittel