BGBl. I Nr. 93/2021
Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes und des Privathochschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95geändertÜberschrift
2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung Ausbildung
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten
§ 95.
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.