BGBl. I Nr. 94/2021
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Datenschutz
Paragraph 5,
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die Paragraphen 74 und Paragraph 75, der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (Paragraph 31, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).