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BGBl. I Nr. 94/2021

kundgemacht 28.05.2021 RIS↗Parlament↗
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA-DG) erlassen und mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Finanzstrafgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 29.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 94/2021 § 8↗RIS↗

Anzeigepflicht

Paragraph 8,

Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach Paragraph 3, bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet.