Absatz eins,Der Titel und die Paragraphen eins, 2, Ziffer eins und 2, 3 Absatz eins, 4, Absatz 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz 2, Ziffer 5, 7, Absatz eins und 2, 14 Ziffer 5, 15, Absatz eins und 2, 16 und 18 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
BGBl. III Nr. 67/2022
Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Paragraph 20,
- Absatz 2,Für Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2022, hat die Erhebung der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen erstmalig für die Berichtsperioden erstes Quartal 2021 bis viertes Quartal 2022 im ersten Quartal 2023 zu erfolgen. Die Auskunftspflichtigen haben die Auskunft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum 15. Jänner 2023 und in Folge vierteljährlich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) über das vorangehende Berichtsquartal bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats zu erteilen. Die Veröffentlichung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6,) der Teilindizes des Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen für Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2022, hat erstmalig mit 28. Juni 2024 zu erfolgen.