BGBl. II Nr. 101/2022
Änderung der Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(32) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.
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