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BGBl. II Nr. 144/2022

kundgemacht 01.04.2022 RIS↗
Änderung der Schiffstechnikverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Schiffstechnikverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 144/2022× zu Schiffstechnikverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffstechnikverordnung 191 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2; Abs 3 Z 2
in Kraft 07.10.2018 – 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 263/2018 · danach: BGBl. II Nr. 144/2022 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 02.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 144/2022 § 8↗RIS↗
Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8.
(1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr, für Fahrzeuge der Wasserrettung und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
… 6 unveränderte Absätze
1. bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
a) Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
b) Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
c) Zahl der Zulassungsurkunde;
d) Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
e) gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
f) Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
2. bei Fahrzeugen der Feuerwehr, bei Fahrzeugen der Wasserrettung und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
3. bei Waterbikes:
… 3 unveränderte Absätze
a) Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
b) Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (z. B. Schlagstempel) zu bestätigen.