BGBl. II Nr. 159/2022
VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Inkrafttreten
Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.