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BGBl. II Nr. 166/2022

kundgemacht 26.04.2022 RIS↗
Änderung der Lenkprotokoll-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 166/2022× zu LP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO) 5 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.2018 – 31.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 313/2017 · danach: BGBl. II Nr. 166/2022 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 166/2022 § 4↗RIS↗
Pflichten der Lenkerin/des Lenkers
§ 4.
(1) Die Lenkerinnen/Lenker Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 28 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
(2) Die Lenkerin/der Lenker hat die Lenkprotokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (§ 3 Abs. 3) vorzulegen. Nach dem Ende der Frist gemäß Abs. 1 sind die Protokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben.
(3) Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Eintragungen sind händisch vorzunehmen; sie dürfen nicht durch Radieren oder Überschreiben ausgebessert oder geändert werden. Fehler, selbst Schreibfehler, sind im Feld ,,Bemerkungen“ zu berichtigen. Streichungen fehlerhafter Eintragungen sind ohne Eintragung im Feld ,,Bemerkungen“ nur zulässig, wenn der Inhalt der ursprünglichen Eintragungen erkennbar bleibt. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.